Kindergeld geltend machen
Bundesverfassungsgericht: Sozialversicherungsbeiträge werden nicht
einbezogen
Gute Nachricht für viele Eltern und Kindergeldbezieher: Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.01.2005 /Az.: 2BVR
167/02) festgestellt, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei der
Berechnung der Bemessungsgröße beim Kindergeld abzuziehen sind.
Das bringt für viele Eltern – auch nachträglich – den Anspruch auf
Kindergeld. Seit 2004 gilt für das eigene Einkommen von Kindern eine
Bemessungsgrenze von 7.680 €. 2002 und 2003 betrug der Grenzwert 7.188 €.
Wer über diesem Einkommen lag, verlor den Anspruch auf Kindergeld. Strittig
war, ob vorher die Sozialversicherungsbeiträge von Kindern, die z. B. in
einer Berufsausbildung stehen oder ein Studium durch eine
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mitfinanzieren, von dem Bruttobetrag
abzuziehen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat sich jetzt auf die Seite
der Kindergeldbezieher gestellt und die Abzugsfähigkeit bestätigt. Das führt
in vielen Fällen dazu, dass Kindergeld nunmehr oder auch für die
Vergangenheit beansprucht werden kann.
Unser Tipp: Kindergeldanspruch prüfen und bei der zuständigen
Familienkasse ggf. rückwirkend bis 2001 das Kindergeld geltend machen.
(Zur neuen Rechtslage siehe auch im Mitgliederbereich von www.gdp.de)
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