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Kindergeld geltend machen

Bundesverfassungsgericht: Sozialversicherungsbeiträge werden nicht einbezogen

Gute Nachricht für viele Eltern und Kindergeldbezieher: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.01.2005 /Az.: 2BVR 167/02) festgestellt, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Bemessungsgröße beim Kindergeld abzuziehen sind.

Das bringt für viele Eltern – auch nachträglich – den Anspruch auf Kindergeld. Seit 2004 gilt für das eigene Einkommen von Kindern eine Bemessungsgrenze von 7.680 €. 2002 und 2003 betrug der Grenzwert 7.188 €. Wer über diesem Einkommen lag, verlor den Anspruch auf Kindergeld. Strittig war, ob vorher die Sozialversicherungsbeiträge von Kindern, die z. B. in einer Berufsausbildung stehen oder ein Studium durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mitfinanzieren, von dem Bruttobetrag abzuziehen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat sich jetzt auf die Seite der Kindergeldbezieher gestellt und die Abzugsfähigkeit bestätigt. Das führt in vielen Fällen dazu, dass Kindergeld nunmehr oder auch für die Vergangenheit beansprucht werden kann.

Unser Tipp: Kindergeldanspruch prüfen und bei der zuständigen Familienkasse ggf. rückwirkend bis 2001 das Kindergeld geltend machen.

(Zur neuen Rechtslage siehe auch im Mitgliederbereich von www.gdp.de)

 

 

 

 

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