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GdP kritisiert Duisburger Polizeipräsidenten

Bei den polizeiärztlichen Untersuchungen auf Kraftfahrtauglichkeit kommt es vermehrt zu der Anordnung von Blutproben.

In einigen Bereichen wurden derartige Blutuntersuchungen sogar generell von den Polizeiärzten angeordnet.

Das Innenministerium hat in einem Erlass bereits im Herbst 2001 klargestellt, dass Blutuntersuchungen im Regelfall durch die Fahrlaubnisverordnung (FeV) nicht vorgeschrieben sind; allerdings können bei unklaren Fällen ergänzende Untersuchungen, also auch Blutuntersuchungen, erforderlich sein.

Über die Notwendigkeit und den Umfang der Blutuntersuchung, so das Innenministerium, entscheide die untersuchende Polizeiärztin/der untersuchende Polizeiarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.

Dabei seien die besonderen polizeilichen Erfordernisse zu berücksichtigen; ein strenger Maßstab sei anzulegen.

Andererseits bedeute dies nicht, dass Polizeiärzte grundsätzlich und in jedem Einzelfall eine Blutuntersuchung einfordern können.

Die Besonderheit des Falles und der Bedarf der Blutuntersuchung müsse begründet werden können.

Der Duisburger Polizeipräsident hat nach aktuellen Informationen, die auch aus der Presse zu entnehmen sind, nunmehr verfügt, dass alle Polizeibeamtinnen und -beamte, die Dienstfahrzeuge führen, im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Tauglichkeitsuntersuchungen eine Blutprobe abgeben müssen.

Der GdP-Landesbezirksvorstand kritisiert das Verhalten des Polizeipräsidenten in Duisburg.

Frank Richter, stellvertretender GdP-Landesvorsitzender: "Hier wird völlig ohne Not eine Regelung des Innenministeriums missachtet, die den Polizeiärzten freistellt, bei entsprechendem Bedarf eine Blutprobe anzuordnen. Die politisch Verantwortlichen suchen überall nach Geld. In dieser Situation wird die sinnvolle Vorgabe des Innenministeriums, dass bei der Anordnung von Blutuntersuchungen der Aspekt der medizinischen Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu betrachten ist, durch die Anordnung des Polizeipräsidenten ad absurdum geführt."

Die Gewerkschaft der Polizei wendet sich gegen die Ausschaltung des pflichtgemäßen Ermessen der Polizeiärzte. Die Entscheidung, grundsätzlich Blutuntersuchungen anzuordnen, ist nicht nachzuvollziehen. Es steht fest, dass jeder körperliche Eingriff nach Art. II GG unter dem verfassungsgemäßen Gebot der Verhältnismäßigkeit steht. Soweit nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Blutentnahme rechtfertigen, lehnt die GdP Entscheidungen, die das pflichtgemäße Ermessen von Polizeiärzten ausschalten, ab.

Die GdP-Kreisgruppe Duisburg hat im Übrigen den örtlichen Personalrat aufgefordert, ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren zu beantragen.

Der Polizeipräsident wurde aufgefordert, die generelle Regelung zur Blutentnahme bis zu einer rechtlichen Klärung auszusetzen.

 

 

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