GdP kritisiert Duisburger
Polizeipräsidenten
Bei den polizeiärztlichen Untersuchungen auf Kraftfahrtauglichkeit kommt
es vermehrt zu der Anordnung von Blutproben.
In einigen Bereichen wurden derartige Blutuntersuchungen sogar generell
von den Polizeiärzten angeordnet.
Das Innenministerium hat in einem Erlass bereits im Herbst 2001
klargestellt, dass Blutuntersuchungen im Regelfall durch die
Fahrlaubnisverordnung (FeV) nicht vorgeschrieben sind; allerdings können
bei unklaren Fällen ergänzende Untersuchungen, also auch
Blutuntersuchungen, erforderlich sein.
Über die Notwendigkeit und den Umfang der Blutuntersuchung, so das
Innenministerium, entscheide die untersuchende Polizeiärztin/der
untersuchende Polizeiarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dabei seien die besonderen polizeilichen Erfordernisse zu
berücksichtigen; ein strenger Maßstab sei anzulegen.
Andererseits bedeute dies nicht, dass Polizeiärzte grundsätzlich und in
jedem Einzelfall eine Blutuntersuchung einfordern können.
Die Besonderheit des Falles und der Bedarf der Blutuntersuchung müsse
begründet werden können.
Der Duisburger Polizeipräsident hat nach aktuellen Informationen, die
auch aus der Presse zu entnehmen sind, nunmehr verfügt, dass alle
Polizeibeamtinnen und -beamte, die Dienstfahrzeuge führen, im Rahmen der
alle drei Jahre stattfindenden Tauglichkeitsuntersuchungen eine Blutprobe
abgeben müssen.
Der GdP-Landesbezirksvorstand kritisiert das Verhalten des
Polizeipräsidenten in Duisburg.
Frank Richter, stellvertretender GdP-Landesvorsitzender: "Hier wird
völlig ohne Not eine Regelung des Innenministeriums missachtet, die den
Polizeiärzten freistellt, bei entsprechendem Bedarf eine Blutprobe
anzuordnen. Die politisch Verantwortlichen suchen überall nach Geld. In
dieser Situation wird die sinnvolle Vorgabe des Innenministeriums, dass bei
der Anordnung von Blutuntersuchungen der Aspekt der medizinischen
Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu betrachten ist,
durch die Anordnung des Polizeipräsidenten ad absurdum geführt."
Die Gewerkschaft der Polizei wendet sich gegen die Ausschaltung des
pflichtgemäßen Ermessen der Polizeiärzte. Die Entscheidung,
grundsätzlich Blutuntersuchungen anzuordnen, ist nicht nachzuvollziehen. Es
steht fest, dass jeder körperliche Eingriff nach Art. II GG unter dem
verfassungsgemäßen Gebot der Verhältnismäßigkeit steht. Soweit nicht
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Blutentnahme rechtfertigen, lehnt
die GdP Entscheidungen, die das pflichtgemäße Ermessen von Polizeiärzten
ausschalten, ab.
Die GdP-Kreisgruppe Duisburg hat im Übrigen den örtlichen Personalrat
aufgefordert, ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren zu
beantragen.
Der Polizeipräsident wurde aufgefordert, die generelle Regelung zur
Blutentnahme bis zu einer rechtlichen Klärung auszusetzen.
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