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Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern

Die GdP hat sich mit den anderen DGB-Gewerkschaften bemüht, in vorgenannter Angelegenheit einer gemeinsamen Handlungslinie zu finden. Ergebnis der Überlegungen war, eine Steuerberaterkanzlei zu beauftragen, Zahlen herauszuarbeiten, aus denen hervorgeht, welche Besoldungsgruppen eine zu niedrige Kinderbesoldung in 2001, 2002 und 2003 erhalten haben.

 Mit konkreten Ansprüchen sollte dann die zu geringe Besoldung in den besagten Jahren eingefordert werden. Es ergibt sich die Schwierigkeit, dass die Kanzlei nicht in der Lage ist, Zahlen für 2001 so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass noch vor Ende der Verjährungsfrist nach §§ 197 ff. BGB (31. Dezember 2004) substantiierte Einsprüche gegen die Besoldung 2001 erhoben werden können.

Wir müssen deshalb die Empfehlung aussprechen – ohne dies konkret belegen zu können – die betroffenen Kolleginnen und Kollegen dahingehend zu informieren, dass sie unter Bezugnahme auf die Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung zur Wahrung ihrer Ansprüche Einspruch gegen ihre Besoldung 2001 einlegen sollten. (Dies natürlich auch nur, wenn das dritte Kind bereits im Jahre 2001 geboren war.)

Da die Entscheidung des BVerwG vom 17. Juni 2004 eine Einzelfallentscheidung war, ist es notwendig, dass jeder Betroffene seinen Anspruch auf dem Klageweg erstreiten muss. Dabei ist es ungewiss, weil uns bisher die konkreten Zahlen fehlen, ob eine Klage zum Erfolg führen wird.

Ein Musterverfahren auf Bundesebene kommt wegen der Einzelfallentscheidung nicht in Betracht. Die weitere Vorgehensweise für die Jahre 2002, 2003 und 2004 können wir erst dann mitteilen, wenn die Kanzlei die entsprechenden Unterlagen erstellt hat. Derzeit versendet das LBV NRW Bescheide, mit denen der Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung aufgehoben wird und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01.01.1999 für endgültig erklärt wird.

Hiergegen sollte anhand des den Kreisgruppen zur Verfügung gestellten Musters Widerspruch erhoben werden.

 

 

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